Der Beschwerdeführer mache zudem nicht geltend, dass von ihm konkret gestellte Gesuche betreffend Bezüge von seinem Sperrkonto nicht gewährt worden seien. Externe Arbeitsangebote hätten bis zum Versetzungszeitpunkt (in die JVA Solothurn) aufgrund der gutachterlich bestätigten schlechten Legalprognose und des deutlichen bis sehr hohen Rückfallrisikos des Beschwerdeführers für schwere Gewaltund Sexualdelikte nicht in Betracht gezogen werden können. Demnach würden sich die Arbeitsbedingungen bzw. -möglichkeiten, die Entlöhnung der geleisteten Arbeit sowie die Bezugsmöglichkeiten ab dem Sperrkonto nicht als völkerrechtswidrig erweisen.