3. 3.1. Zu den Arbeitsmöglichkeiten des Beschwerdeführers in der JVA Lenzburg führte die Vorinstanz aus, die im schweizerischen Strafrecht festgehaltene und auch für den Verwahrungsvollzug geltende altersunabhängige Arbeitspflicht verletze nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 139 I 180) weder Bundes- noch Verfassungsrecht. Sie diene der Vermeidung von Haftschäden und der Aufrechterhaltung der Anstaltsordnung bzw. der Strukturierung des Alltags. Dass in einer geschlossenen Institution nicht jede gewünschte Berufsausübung ermöglicht werden könne, sei notorisch. Ein Anspruch auf einen Arbeitsplatz im gelernten oder gewünschten