Auch wenn die Verwahrung nach schweizerischer Prägung gleich wie die Sicherungsverwahrung nach deutscher Prägung als "Strafe" im Sinne der EMRK verstanden wird (siehe Erw. 2.3.3 vorne), wird diese von einem erkennenden Gericht zusätzlich oder anstatt einer expliziten Freiheitsstrafe angeordnete Massnahme nach konstanter Rechtsprechung der (vormaligen) Europäischen Kommission für Menschenrechte und des EGMR als rechtmässiger Freiheitsentzug im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK taxiert (siehe dazu das - 17 -