14 Abs. 7 UNO-Pakt II darf niemand wegen einer Straftat, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut verfolgt oder bestraft werden. Auch wenn die Verwahrung nach schweizerischer Prägung gleich wie die Sicherungsverwahrung nach deutscher Prägung als "Strafe" im Sinne der EMRK verstanden wird (siehe Erw.