2.3.6. Als nicht stichhaltig erweist sich sodann die Rüge des Verstosses gegen das in Art. 4 Abs. 1 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK und Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II verankerte Verbot der Doppelbestrafung. Gemäss Art. 4 Abs. 1 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK und dem inhaltsgleichen Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II darf niemand wegen einer Straftat, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut verfolgt oder bestraft werden.