Zwingende internationale Standards bezüglich der Mindestgrösse einer Zelle oder deren Ausstattung mit eigenen Möbeln existieren nicht. Selbst in den Nelson-Mandela-Rules wird die Mindestgrösse einer Zelle nicht zahlenmässig definiert und kein Recht auf eine eigene Möblierung der Zelle eingeräumt (vgl. die Regeln 12 ff.). Dass die darin geregelten Unterbringungsmodalitäten in seinem Verwahrungsvollzug nicht eingehalten worden wären, behauptet der Beschwerdeführer nicht.