Namentlich wird nicht geltend gemacht, dass und inwieweit ihm durch die Unterbringung in der JVA Lenzburg und wegen der dortigen Vollzugsbedingungen die für Langzeitinhaftierte unabdingbaren Resozialisierungsmassnahmen (zur Senkung seiner Rückfallgefahr) verwehrt worden seien oder auf seine Verhältnisse zugeschnittene Vollzugsöffnungen rein von der Infrastruktur her nicht möglich gewesen wären und gestattet wurden. Zwingende internationale Standards bezüglich der Mindestgrösse einer Zelle oder deren Ausstattung mit eigenen Möbeln existieren nicht.