147), wird vom Beschwerdeführer im Kontext des Vollzugsorts oder der dortigen Haftbedingungen im Allgemeinen nicht näher dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Namentlich wird nicht geltend gemacht, dass und inwieweit ihm durch die Unterbringung in der JVA Lenzburg und wegen der dortigen Vollzugsbedingungen die für Langzeitinhaftierte unabdingbaren Resozialisierungsmassnahmen (zur Senkung seiner Rückfallgefahr) verwehrt worden seien oder auf seine Verhältnisse zugeschnittene Vollzugsöffnungen rein von der Infrastruktur her nicht möglich gewesen wären und gestattet wurden.