vollzugs Rechnung getragen werden soll (KÜNZLI/EUGSTER/SCHULTHEISS, a.a.O., S. 25). Entsprechend kann nicht gesagt werden, der Verwahrungsvollzug in einer Strafanstalt im Sinne von Art. 76 Abs. 2 StGB verstosse unabhängig von den konkreten Haftbedingungen von vornherein gegen das Folterverbot bzw. das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in Art. 3 EMRK, Art. 1 und 16 FoK sowie Art. 7 UNO-Pakt II. Das Trennungsgebot in Art. 10 Abs. 1 UNO-Pakt II bezieht sich wiederum nicht auf Verwahrte und Strafgefangene. Inwiefern zwischen dem Haftgrund bzw. dem Grund der Verwahrung des Beschwerdeführers und der Art, dem Vollzugsort und den Haftbedingungen seines Verwahrungsvoll-