O., S. 23). Das internationale verankerte Differenzierungsgebot, wonach Verwahrte einem weniger rigiden und sich primär auf die Sicherheit nach aussen ausrichtenden Haftregime unterstehen sollten, das sich weiter an die Verhältnisse ausserhalb der Vollzugseinrichtung anlehnt als dasjenige der "normalen" Gefängnispopulation, gelten auch für Staaten wie die Schweiz. In der (kantonalen) Gesetzgebung hat es bislang allerdings keinen Niederschlag gefunden, obschon eine klare Abgrenzung zwischen Straf- und Verwahrungsvollzug gesetzgeberischer Massnahmen bedürfte (KÜNZLI/EUGSTER/SCHULTHEISS, a.a.O., S. 24). Wie gesehen (vgl. Erw.