noch die schweizerische Vollzugspraxis unterscheiden aufgrund der unterschiedlichen Rechtsnatur von Strafen und Verwahrungen zwischen dem Vollzug dieser Sanktionen. In den Justizvollzugsanstalten erfahren eingewiesene Verwahrte grundsätzlich die gleiche Behandlung wie Personen im Strafvollzug, werden also wegen ihres Status als Verwahrte nicht begünstigt, obwohl es durchaus Empfehlungen (des Bundesamts für Justiz und in Konkordaten) gibt, die darauf abzielen (KÜNZLI/EUGSTER/SCHULTHEISS, a.a.O., S. 23).