2.3.5. In der Schweiz sind die Anstrengungen zur Privilegierung des Verwahrungsvollzugs gegenüber dem Strafvollzug weniger weit gediehen als in Deutschland. Weder die Rechtsgrundlagen (namentlich Art. 64 StGB) noch die schweizerische Vollzugspraxis unterscheiden aufgrund der unterschiedlichen Rechtsnatur von Strafen und Verwahrungen zwischen dem Vollzug dieser Sanktionen.