Mittlerweile wurde das Abstandsgebot in Deutschland in § 66c des deutschen Strafgesetzbuches rechtsatzmässig verankert. Darin ist u.a. vorgesehen, dass ein Vollzugsplan zu erstellen ist, der eine individuelle Betreuung anbietet, insbesondere eine psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung, und die Minderung der Gefährlichkeit zum Ziel hat. Soweit wie möglich soll die Unterbringung – unter Berücksichtigung von Sicherheitsbelangen – den allgemeinen Lebensverhältnissen angepasst sein und vom Strafvollzug getrennt erfolgen. Soweit keine zwingenden Gründe entgegenstehen, sollen vollzugsöffnende Massnahmen und Entlassungsvorbereitungen getroffen werden.