der übrigen Haftbedingungen grosszügiger ausgestaltet sein muss als der Strafvollzug. Das Bundesverfassungsgericht forderte den Gesetzgeber auf, für die Sicherungsverwahrung ein Gesamtregelungskonzept zu schaffen, das mindestens die Aspekte Ultima ratio-Prinzip, Individualisierungs- und Intensivierungsgebot, Motivierungsgebot, Trennungsgebot, Minimierungsgebot, Rechtsschutz- und Unterstützungsgebot sowie Kontrollgebot umfassen muss. Mittlerweile wurde das Abstandsgebot in Deutschland in § 66c des deutschen Strafgesetzbuches rechtsatzmässig verankert.