Aus dieser Einordnung lässt sich jedoch nicht schliessen, dass ein sich nicht (hinreichend deutlich) vom Strafvollzug unterscheidender Freiheitsentzug mit vorwiegend präventivem Charakter bzw. eine (Sicherungs-)Verwahrung unter Strafvollzugsbedingungen per se konventionswidrig wäre, sondern einzig, dass dafür die gleichen Grundsätze wie für Strafen gelten (etwa das absolute Verbot rückwirkender Strafbestimmungen). Obendrein äusserte sich der EGMR nicht näher zur Frage, welche Privilegien der Sicherheitsverwahrten gegenüber Strafgefangenen vorliegen müssten, damit die Verwahrung nicht als "Strafe" im Sinne der EMRK einzustufen ist.