gerichteten Zwecks der Massnahme (Schutz der Allgemeinheit vor einem gefährlichen Täter) und der innerstaatlichen Qualifikation als Präventivmassnahme so sei (vgl. Ziff. 133). Dafür führte der EGMR im Wesentlichen drei Gründe an: Zunächst unterscheide sich die Vollzugsgestaltung im Vergleich zu Strafgefangenen nur durch geringfügige Privilegien der Sicherheitsverwahrten, wie etwa das Recht, eigene Kleidung zu tragen und die – komfortableren – Zellen zusätzlich auszustatten (Ziff. 127). Ferner gewährleiste die ungenügende (therapeutische) Unterstützung und Betreuung keine Senkung der Rückfallgefahr (Ziff.