Ohnehin ging es in diesem Urteil in erster Linie um die Beantwortung der Frage, ob eine rückwirkende Verlängerung der Sicherungsverwahrung nach deutschem Recht (auf unbestimmte Dauer) gestützt auf ein Gesetz, das bei der Tatbegehung noch nicht in Kraft war, Art. 7 Abs. 1 EMRK (keine Strafe ohne Gesetz bzw. keine schwerere Strafe als die zur Zeit der Begehung gesetzlich angedrohte Strafe) verletzt. In diesem Zusammenhang untersuchte der EGMR (in konventionsautonomer Auslegung), ob es sich bei der Sicherheitsverwahrung um eine "Strafe" im Sinne von Art. 7 Abs. 1 EMRK handelt und gelangte dabei zum Schluss, dass dem trotz des nicht primär auf Bestrafung, sondern Vorbeugung aus-