Mitgliedstaaten des Europarats betreffend gefährliche Täterinnen und Täter vom 19. Februar 2014) sollen die Vollzugsmodalitäten bei einem Freiheitsentzug zum Schutz der Öffentlichkeit vor zukünftigen Delikten, der über die normale strafrechtliche Sanktion hinaus andauert, erträglich und – wenn immer möglich – besser sein als in "ordentlichen Gefängnissen" (KÜNZLI/EUGSTER/SCHULTHEISS, a.a.O., S. 22). Was dies für die Vollzugspraxis konkret bedeutet, wird darin aber ebenso wenig erläutert wie im Urteil des EGMR vom 17. Dezember 2009 in der Rechtssache M. gegen Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 19359/04), auf welchem diese Empfehlung beruht.