GC], Nr. 35, Ziff. 21), äussert sich hingegen nicht dazu, ob dies z.B. auch die baulichen Gegebenheiten betreffen müsse oder ob etwa gar spezielle Einrichtungen für verwahrte Personen zu schaffen wären (KÜNZLI/ EUGSTER/SCHULTHEISS, a.a.O., S. 66). 2.3.3. Überhaupt lässt sich den internationalen Vorgaben wenig Konkretes im Hinblick auf die unterschiedliche Ausgestaltung der Verwahrungs- und der Strafvollzugsbedingungen entnehmen. Gemäss Ziff. 94 des Kommentars zur Empfehlung CM/Rec(2014)3 (Empfehlung des Ministerkomitees an die - 14 -