MARIA SCHULTHEISS, Schweizerisches Kompetenzzentrum für Menschenrechte [SKMR], Haftbedingungen in der Verwahrung, Menschenrechtliche Standards und die Situation in der Schweiz, Bern 2016, S. 62). Ziff. 18.5 der Europäischen Strafvollzugsgrundsätze gebietet nur die Unterbringung (bei Nacht) in Einzelhafträumen bzw. Einzelzellen. Und auch der UNO-Menschenrechtsausschuss hält in seinen allgemeinen Bemerkungen zu Art. 9 UNO-Pakt II einzig fest, dass sich die Haft- bzw. Vollzugsbedingungen bei einer Verwahrung als nichtpunitive Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit von denjenigen des Strafvollzugs unterscheiden müssen (MRA, General Comment [GC], Nr. 35, Ziff.