Regel 11, lit. d) und in Schuldhaft befindliche Personen oder andere Zivilgefangene und Strafgefangene (Regel 11, lit. c). Keiner dieser Grundlagen kann aber entnommen werden, dass Personen im Verwahrungs- von solchen im Strafvollzug (örtlich oder räumlich) zu trennen sind. Ob die international geforderte Unterschiedlichkeit der Haftbedingungen im Strafund Verwahrungsvollzug eine Unterbringung in getrennten Abteilungen oder gar Anstalten erfordert, geht aus diesen Empfehlungen nicht hervor (vgl. JÖRG KÜNZLI/ANJA EUGSTER/MARIA SCHULTHEISS, Schweizerisches Kompetenzzentrum für Menschenrechte [