2.3.2. Abgesehen davon verpflichten weder die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze noch die Nelson-Mandela-Rules die Mitgliedstaaten (des Europarats bzw. der UNO) dazu, Verwahrte getrennt von Strafgefangenen in separaten Vollzugsanstalten unterzubringen. Die getrennt unterzubringenden Kategorien Inhaftierter gemäss den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen (Ziff. 18.8) und den Nelson-Mandela-Rules (Regel 11) beziehen sich auf Untersuchungsgefangene und Strafgefangene (Ziff. 18.8, lit. a; Regel 11, lit. b), männliche und weibliche Strafgefangene (Ziff. 18.8, lit. b; Regel 11, lit. a), heranwachsende und erwachsene Gefangene (Ziff. 18.8, lit. c; Regel 11, lit.