sein, dass sie in ihrer Gesamtheit die Mindestbedingungen darstellen, die von den Vereinten Nationen als geeignet angenommen worden sind. Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht jede Unvereinbarkeit von Verwahrungsvollzugsbedingungen mit den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen oder den Nelson-Mandela-Rules ohne weiteres als Verstoss gegen Art. 3 EMRK, Art. 1 und 16 FoK sowie Art. 7 UNO-Pakt II (Verbot der Folter oder der grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung) interpretieren.