Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze (Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten über die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze in der Fassung vom 1. Juli 2020; Rec[2006]2-rev) und die Nelson-Mandela-Rules (Mindestgrundsätze der Vereinten Nationen für die Behandlung der Gefangenen; Resolution 70/175 der Generalversammlung, Annex, verabschiedet am 17. Dezember 2015) als sogenanntes "Soft Law" programmatischen Charakter haben und keine unmittelbaren, klagbaren subjektiven Rechte (für den Einzelnen) auf eine bestimmte Ausgestaltung der Verwahrungsvollzugsbedingungen verleihen (vgl. dazu BGE 140 I 125, Erw. 3.2;