wegweisende BGE 122 II 49 sei nach teleologischer Auslegung auf alle Haftarten anwendbar, nicht nur auf die Administrativhaft (a.a.O., Erw. 5a). Folglich ergebe sich auch daraus, dass Verwahrte im Vollzug getrennt von anderen Haftarten untergebracht werden müssten. Nach Art. 90 Abs. 2bis i.V.m. Art. 77a Abs. 2 und 3 StGB könne die Verwahrung auch in der Form des Wohn- und Arbeitsexternates vollzogen werden, wenn begründete Aussicht bestehe, dass dies entscheidend dazu beitrage, den Zweck der Massnahme zu erreichen, und wenn keine Gefahr bestehe, dass der Eingewiesene fliehe oder weitere Straftaten begehe.