Verwahrte dürften im Vollzug jedenfalls nicht schlechter gestellt werden als Strafgefangene (ANDREA BÄCHTOLD/JONAS WEBER/UELI HOSTETTLER, Strafvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen in der Schweiz, 3. Auflage 2016, S. 332). Die verschiedenen Haftarten seien zudem getrennt voneinander zu führen, da die Erfüllung unterschiedlicher Haftzwecke unterschiedliche materielle Haftbedingungen erfordere (BENJAMIN F. BRÄGGER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, N. 30 zu Art. 75 StGB). Der in dieser Hinsicht - 12 -