Auf nationaler Ebene sehe Art. 64 Abs. 4 StGB zwar vor, dass die Verwahrung in einer Massnahmenvollzugseinrichtung oder in einer Strafanstalt nach Art. 76 Abs. 2 StGB zu vollziehen sei, lege aber nicht explizit ein Vollzugsregime für die Verwahrung fest. Verwahrte dürften im Vollzug jedenfalls nicht schlechter gestellt werden als Strafgefangene (ANDREA BÄCHTOLD/JONAS WEBER/UELI HOSTETTLER, Strafvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen in der Schweiz, 3. Auflage 2016, S. 332).