127) halte auch Ziff. 94 des Kommentars zur Empfehlung zu gefährlichen Täterinnen und Tätern des Europarats (CM/Rec [2014] 3) fest, dass bei einem Freiheitsentzug zum Schutz der Öffentlichkeit vor künftigen Delikten, der über die normale strafrechtliche Sanktion hinaus andauere, die Vollzugsmodalitäten erträglich und wenn immer möglich besser sein sollten als in "ordentlichen" Strafanstalten. Gemeinhin könne aus den erwähnten internationalen Garantien abgeleitet werden, dass verwahrte Personen getrennt von den Personen im Strafvollzug unterzubringen und die Haftbedingungen im Gegensatz zu denjenigen des Strafvollzug deutlich freiheitsorientierter auszugestalten seien.