Nach der Rechtsprechung des EGMR sei die Verwahrung nur dann als Massnahme zu qualifizieren, wenn die Verwahrung im deutlichen Unterschied zum Strafvollzug stehe. Dabei brauche es mehr als die räumliche Trennung der Verwahrten von den Strafgefangenen und geringfügige Besserstellungen, wie beispielsweise gewisse Freiheiten bei der Kleidung und der Einrichtung von Wohnzellen. Unter Bezugnahme auf das wegweisende EGMR-Urteil M. v. Germany (19359/04 [2009], Ziff. 127) halte auch Ziff.