21, zu entnehmen und ergebe sich auch aus dem Grundsatz "ne bis in idem". Im Falle einer nachträglichen Verwahrung könne dieser Grundsatz nur dann eingehalten werden, wenn sich die Haftbedingungen im Verwahrungsvollzug vom Strafvollzug unterschieden. Diese Unterscheidung sei Voraussetzung dafür, dass die Verwahrung nicht als Strafe, sondern als Massnahme qualifiziert werde. Nach der Rechtsprechung des EGMR sei die Verwahrung nur dann als Massnahme zu qualifizieren, wenn die Verwahrung im deutlichen Unterschied zum Strafvollzug stehe.