a EMRK habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschieden, dass ein genügender Bezug zwischen dem Haftgrund und der Art, dem Vollzugsort und den Haftbedingungen bestehen müsse (X. v. Finnland; 34806/04 [2012], Ziff. 147). Daraus lasse sich ableiten, dass sich die Haftbedingungen beim Vollzug einer Verwahrung von denjenigen des Strafvollzugs unterscheiden müssten. Gleiches sei den allgemeinen Bemerkungen zu Art. 9 UNO-Pakt II des UNO-Menschenrechtsausschusses (MRA), General Comment 35, Ziff. 21, zu entnehmen und ergebe sich auch aus dem Grundsatz "ne bis in idem".