die Nelson-Mandela-Rules (Regel 11) vor, dass die Unterbringung von verschiedenen Kategorien von Gefangenen getrennt zu erfolgen habe. Aus diesen Grundsätzen sei zu folgern, dass Personen im Verwahrungsvollzug von solchen im Strafvollzug zu trennen seien (Europäische Strafvollzugsgrundsätze, Ziff. 18.5). In Bezug auf Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschieden, dass ein genügender Bezug zwischen dem Haftgrund und der Art, dem Vollzugsort und den Haftbedingungen bestehen müsse (X. v. Finnland; 34806/04 [2012], Ziff.