2.2. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, aus dem Verbot der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung gemäss Art. 3 EMRK, Art. 1 und 16 FoK und Art. 7 UNO-Pakt II sowie dem Recht auf menschenwürdige Haftbedingungen gemäss Art. 10 Abs. 1 UNO-Pakt II leiteten sich Vorgaben für die Haftbedingungen ab. Präzisierend schrieben die Europäischen Strafvollzugsgrundätze (Ziff. 18.8) und - 11 -