Die Bemühungen der Vollzugsbehörde, die Vollzugsbedingungen für Langzeitverwahrte zu verbessern, seien im Falle des Beschwerdeführers belegt. Das vom Beschwerdeführer am 10. Juli 2021 gestellte Gesuch auf Veränderung seiner Haftbedingungen sei mit seiner Versetzung in die JVA Solothurn per 13. Dezember 2021 zügig umgesetzt worden. Entgegen seinen diesbezüglichen Ausführungen sei seine Verwahrung nicht jahrzehntelang im Normalvollzug durchgeführt worden, sondern habe erst mit deren Anordnung im Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 11. Oktober 2005 begonnen. Zuvor habe sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug befunden.