Vielmehr sei nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Einzelfall und aufgrund der sich faktisch präsentierenden Umstände zu entscheiden, welche Verbesserungsmassnahmen langzeitverwahrten Personen gewährt werden könnten. Zur Gewährleistung betrieblicher Abläufe und unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer Aspekte seien Einschränkungen der persönlichen Freiheit hinzunehmen. Das vom Beschwerdeführer angerufene Soft Law ("Europäische Strafvollzugsgrundsätze", "Nelson-Mandela-Rules") begründe, soweit es nicht ins nationale Recht transferiert worden sei, keine subjektiven Rechte und Pflichten, auf die sich der Einzelne berufen könne.