EMRK (rechtmässiger Freiheitsentzug für psychisch kranke Personen) erfüllt. Es sei deshalb nicht ersichtlich, inwiefern ein konventionswidriger Freiheitsentzug vorliegen könnte. Dasselbe gelte für eine allfällige Verletzung von Art. 9 UNO-Pakt II. Es bestünden keine allgemeingültigen und justiziablen Vorgaben hinsichtlich der Ausgestaltung des Verwahrungsvollzugs. Vielmehr sei nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Einzelfall und aufgrund der sich faktisch präsentierenden Umstände zu entscheiden, welche Verbesserungsmassnahmen langzeitverwahrten Personen gewährt werden könnten.