Die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Strafvollzugsanstalt habe weder Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) noch Art. 5 Abs. 1 EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit bzw. Zulässigkeit des Freiheitsentzugs nur in den angeführten Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise) verletzt. Beim Beschwerdeführer seien die Gründe für den Freiheitsentzug nach Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK (rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht) und Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK (rechtmässiger Freiheitsentzug für psychisch kranke Personen) erfüllt.