Jüngste Bemühungen im Verwahrungsvollzug würden auf das Angebot eines vom normalen Strafvollzug gänzlich separierten Verwahrungsvollzugs abzielen, wenn auch erst in einem Pilotprojekt. Ein nachhaltig strukturell bedingter Mangel hinsichtlich geeigneter Einrichtungskapa- - 10 - zitäten sei jedoch nicht auszumachen (Urteil des Bundesgerichts 6B_264/2021 vom 30. März 2022, Erw. 2.5.3 mit weiteren Hinweisen).