Zudem habe das Bundesgericht noch im Jahr 2022 eine strikte separate Unterbringung Verwahrter in einem spezifischen Vollzugsregime als noch nicht etabliert und auch nicht als gesetzlich vorgesehen betrachtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1107/2021 vom 10. Februar 2022, Erw. 4.5.2). Der Vollzugsbehörde müsse bei der Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung bei fehlender Verfügbarkeit sodann eine gewisse Wartezeit zugebilligt werden (vgl. BGE 142 IV 105, Erw. 5.8.1). Jüngste Bemühungen im Verwahrungsvollzug würden auf das Angebot eines vom normalen Strafvollzug gänzlich separierten Verwahrungsvollzugs abzielen, wenn auch erst in einem Pilotprojekt.