2. 2.1. Nach Auffassung der Vorinstanz ist die einstige Unterbringung des Beschwerdeführers in einer geschlossenen Strafvollzugsanstalt mit fehlender Trennung von den Strafgefangenen unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Separate Angebote für die Unterbringung von Verwahrten wie dasjenige in der JVA Solothurn existierten erst seit kurzer Zeit. Zudem habe das Bundesgericht noch im Jahr 2022 eine strikte separate Unterbringung Verwahrter in einem spezifischen Vollzugsregime als noch nicht etabliert und auch nicht als gesetzlich vorgesehen betrachtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1107/2021 vom 10. Februar 2022, Erw.