2 nachfolgend), die fehlende Möglichkeit, sich für eine Arbeitsstelle seiner Wahl zu bewerben, die zu niedrige Entlöhnung seiner Arbeit zu den gleichen Ansätzen wie bei den Strafgefangenen und den eingeschränkten Zugriff auf das Guthaben auf seinem Sperrkonto (siehe Beschwerde, B/II/2/b, und Erw. 3 hinten), eine ungenügende Autonomie bei der Freizeitgestaltung und bei alltäglichen Verrichtungen sowie ungenügende Kontaktmöglichkeiten innerhalb und ausserhalb der Vollzugseinrichtung, namentlich die auf das Wochenende eingeschränkte Möglichkeit der Insassen, sich gegenseitig in den Wohnzellen zu besuchen, keine privilegierten Zellenöffnungszeiten und kein ausgedehn-