Bei den gerügten Vollzugsbedingungen geht es konkret um den Vollzugsort und die Unterbringung in der gleichen Einrichtung wie Strafgefangene, wo sich der Verwahrungsvollzug nicht vom Strafvollzug unterschieden habe (siehe Beschwerde, B/II/2/a, und Erw. 2 nachfolgend), die fehlende Möglichkeit, sich für eine Arbeitsstelle seiner Wahl zu bewerben, die zu niedrige Entlöhnung seiner Arbeit zu den gleichen Ansätzen wie bei den Strafgefangenen und den eingeschränkten Zugriff auf das Guthaben auf seinem Sperrkonto (siehe Beschwerde, B/II/2/b, und Erw.