II. 1. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Bedingungen des Verwahrungsvollzugs des Beschwerdeführers von seiner Einweisung in die Kantonale Strafanstalt Pöschwies, Regensdorf, per 13. September 2006 bis zu seiner Verlegung (von der JVA Lenzburg) in die JVA Solothurn, Abteilung für Verwahrte, per 13. Dezember 2021, die aus Sicht des Beschwerdeführers gegen die EMRK, das Protokoll Nr. 7 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 22. November 1984 (Protokoll Nr. 7 zur EMRK; SR 0.101.07), das Übereinkommen gegen Folter und -9-