2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Auf allfällige spezifische Begründungsmängel wird im Rahmen der materiellen Beurteilung der Beschwerde eingegangen.