− Es wurden keine Kontakte zur Aussenwelt durch Ausgänge und Urlaube ermöglicht und keine Vollzugslockerungen gewährt. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) im Sinne der nachfolgenden Ausführungen zulasten der Staatskasse. 4. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu währen und der Unterzeichnende sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 2. Am 27. Juni 2024 entschied das DVI, Generalsekretariat: 1. Die Beschwerde vom 27. Oktober 2023 wird abgewiesen. -6-