wurde Herrn A._____ keine vermehrte Mediennutzung gestattet, insbesondere der Besitz eines MP3-Players und der Zugriff auf das Internet blieben ihm verwehrt. Sodann konnten alltägliche Verrichtungen wie Kochen, Waschen, Putzen oder die Gestaltung der Freizeit nicht eigenverantwortlich wahrgenommen werden. Auch längere Zellenöffnungen und grosszügigere Hofbenutzung wurden nicht gewährt, beispielsweise im Sinne von Zellenöffnungszeiten von 6.00–22.00 Uhr und im Übrigen wurden die Wohngruppen bzw. Abteilungen nachts nicht auch intern offengehalten und nur als Einheiten abgeschlossen.