− Herr A._____ durfte die Art seiner Arbeit unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten, Ausbildung und Neigungen nicht selber wählen und es wurde ihm keine Arbeit als Buchbinder ermöglicht. Die geleistete Arbeit wurde sodann nicht besser entlöhnt als im Strafvollzug. Herr A._____ wurde kein freier Zugriff auf sein Sperrkonto ermöglicht. − Die Ausgestaltung der arbeitsfreien Zeit im Verwahrungsvollzug unterschied sich nicht deutlich von derjenigen des Strafvollzugs. Dabei -5-