E. In Nachachtung von Erw. 3.1 des bundesgerichtlichen Urteils wies das Verwaltungsgericht mit Urteil WBE.2023.213 vom 28. August 2023 die Sache zur materiellen Beurteilung der von A._____ gestellten Anträge betreffend die von ihm geltend gemachte Konventionswidrigkeit der Verwahrungsvollzugsbedingungen bis zum 13. Dezember 2021 ans AJV zurück und verlegte die Kosten der kantonalen Beschwerdeverfahren neu. F. Am 4. Oktober 2023 traf das AJV die folgende Verfügung: 1. Es wird festgestellt, dass der Verwahrungsvollzug von A._____ bis zur Versetzung in die JVA Solothurn unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichts konventionskonform war.