B. Die dagegen erhobene Beschwerde von A._____ vom 7. Februar 2022, worin er u.a. die Feststellung beantragte, dass der Verwahrungsvollzug bis am 13. Dezember 2021 aufgrund der angeführten Vollzugsbedingungen Art. 3 und 5 EMRK sowie Art. 4 Abs. 1 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK verletzt habe, wies das DVI, Generalsekretariat, mit Entscheid vom 4. Juli 2022 mit Ausnahme der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ab, soweit es darauf eintrat.