sentlichen erkannte, die von A._____ beantragten Anpassungen bei den Verwahrungsvollzugsbedingungen seien durch seine Verlegung in die JVA Solothurn, Abteilung für Verwahrte, mehrheitlich umgesetzt worden; insoweit sei sein Gesuch als gegenstandslos abzuschreiben. Im Übrigen wurden die Anträge abgewiesen, soweit (zuständigkeitshalber) darauf eingetreten wurde. Nicht eingetreten wurde insbesondere auf den Antrag auf Feststellung eines EMRK-widrigen Vollzugs.